Wer in Baden-Württemberg Mitglied im Gemeinderat werden kann ist in der Gemeindeordnung (GemO) geregelt.
Um zum Mitglied des Gemeinderats gewählt zu werden, muss die Person gemäß § 28 GemO folgende Voraussetzungen erfüllen:
Gemäß § 12 GemO ist Bürger/in der Gemeinde, wer mindestens 16 Jahre alt ist, die Deutsche Staatsbürgerschaft oder jene eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt (bei mehreren Wohnsitzen ist man nur in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes).
Man darf nicht nach § 14 Abs. 2 GemO vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes verloren haben.
Es dürfen keine im § 29 GemO festgehaltenen Hinderungsgründe gegen den Amtsantritt sprechen.
Sollten Sie Fragen zum Thema Gemeinderatswahl oder den Hinderungsgründen haben, zögern Sie nicht sich persönlich bei uns zu melden, wir stehen jederzeit gerne zur Verfügung.